Gwährleistung Informationen

Gewährleistung-Abwicklung:

Sofern Sie ein Ware von uns bekommen welche nicht funktioniert oder innerhalb den ersten 6 Monaten ausfällt sollte folgende Prozedur eingehalten werden:
1.) E-Mail an info@aqua-terra24.de mit Fehlerbeschreibung und Auftragsnummer senden
2.) Sie bekommen von uns eine E-Mail mit einer RMA Nr und Rücksendeschein.
3.) Sie brauchen dann das Paket nur noch bei dem jeweiligen Paketshop abgeben
4.) Nach Erhalt des defekten Produktes und Test von diesem, erhalten je nach Art und weise des defektes das reparierte Gerät oder ein neues Produkt zurück.
5.) Es entstehen Ihne keine Kosten bei Gewährleistungsansprüchen

Bei folgende Produkten sind lt. Hersteller von einer Gewährleistung eingeschränkt
Alle Metalldampflampen, Glühbirnen, Halogenstrahler, Infrarotstrahler mit Glühfaden und sonstige Lampen mit Glühfaden.
Lampen gelten nach der deutschen und europäischen Rechtssprechung als Verbrauchs- und nicht als Gebrauchsgüter und unterliegen damit einer eingeschränkten Gewährleistung. Sie als Kunde, müssen nachweisen das der Fehler bereits beim Kauf bestand.

Kosten bei ungerechtfertigten Gewährleistungsansprüchen

Sollte sich herausstellen das es sich bei dem zurück gesendeten Produkt um keine Gewährleistung handelt (z.B das bei einem Beleuchtungskit welches aus mehreren Teilen besteht und fälschlicherweise ein nicht defektes Teil und somit gebrauchtes Teil zurück gesendet wurde, haben wir Anspruch auf Schadensersatz des ggf vorab gelieferten Austauschproduktes in voller Höhe des Listpreises, sowie Anspruch auf 35EUR für die Abwicklung des nicht vorhandenen Gewährleistungsanspruch. Dies beinhaltet auch die Hin und Rücksendekosten für das nicht unter Gewährleistungsansprüche fallende Produkt.

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Gewährleistung vs Garantie

Viele Verbraucher werfen Garantie und Gewährleistung in einen "Topf". Doch das ist falsch. Grob kann man festhalten, dass Gewährleistung Sache der Händler ist, Garantie Sache der Hersteller. Während Händler zu einer Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, steht es den Herstellern frei, für ihre Produkte zu garantieren.

Gewährleistung

Die Gewährleistung (= Mängelhaftung, Mängelbürgschaft; engl. warranty) beschreibt die Rechtsfolgen und gesetzlichen Ansprüche, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zur Seite stehen, bei dem der Verkäufer eine mangelhafte Ware oder Sache geliefert hat.

Gewährleistung bedeutet dabei, dass der Verkäufer dafür einsteht, dass die verkaufte Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Daher haftet der Verkäufer für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben – auch für solche Mängel, die erst später bemerkbar werden.

Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 438 BGB 24 Monate und kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder Vereinbarung zwischen beiden Parteien auf 12 Monate verkürzt werden. Sie kann aber nicht vertraglich ausgeschlossen werden.

Zu Gunsten eines Verbrauchers wird in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand. Bemerkt der Kunde später als 6 Monate nach dem Kauf den Mangel, so ändert sich die Beweislast, d.h. nun muss er beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies.

Die Folgen des Sachmangels ergeben sich für das Kaufrecht aus § 437 BGB. Bei Mangelhaftigkeit der Sache stehen dem Käufer die folgenden gesetzlichen Rechte zu:
– Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB),
– Rücktrittsrecht (§ 440; § 323; § 326 Abs. 5 BGB und die dort genannten Vorschriften),
– Minderung (§ 441 BGB),
– Anspruch auf Schadensersatz (§ 437 Nr. 3 BGB und die dort genannten Vorschriften).

Die Nacherfüllung ist dabei das vorrangige Recht.

§ 439 BGB Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

Garantie

Die Garantie (engl. guarantee) ist eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht gemachte freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Kunden (Haltbarkeits- oder Funktionsversprechen).

Die Garantiezusage bezieht sich zumeist auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit für den Zeitraum garantiert wird.

Eine Garantiezusage darf die gesetzliche Gewährleistung (24 Monate) in keinem Fall verringern oder ersetzen, sondern findet immer nur neben der bzw. zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung Anwendung.

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